Rechtliche Fragen

Urheberrecht

Als Verfasser und somit Urheber der Doktorarbeit, die rein rechtlich unter den Begriff "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 Abs.2 UrhG) fällt, besitzt der Promovend das Urheberrecht an dem Text. An dieser Ausgangssituation ändert sich auch durch eine Veröffentlichung, ganz gleich ob bei einem Verlag oder im Internet, nichts. Das Urheberrecht gilt über den Tod hinaus; es schützt den Text bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Das Urheberrecht umfasst ein ganzes Bündel von Rechten. Bei der Veröffentlichung einer Dissertation spielen folgende Aspekte des Urheberrechts eine zentrale Rolle: Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) mit dem Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG), das Ausstellungs-, Vortrags- und Senderecht, ebenso das Recht zum Bereithalten von Texten via Internet (§ 19a UrhG).

Da zu einer Dissertation der Lebenslauf des Promovenden gehört, muss bei der elektronischen Version zudem das Datenschutzgesetz beachtet werden, da personenbezogene Daten gespeichert und in Umlauf gebracht werden. Für diesen Zweck (und für die Veröffentlichung der Arbeit an sich) verlangen die Universitätsbibliotheken von den Promovenden eine Einverständniserklärung.

Die Veröffentlichung der Dissertation auf Universitäts-Servern und bei einem Verlag

Die Veröffentlichung einer Doktorarbeit im Netz, d. h. die elektronische Publikation, bedeutet nicht, dass die Arbeit nicht mehr in einem Verlag veröffentlicht werden kann. Um sich alle Wege offen zu halten, sollte man allerdings große Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Verträgen widmen, die man als Promovend erstens (in der Regel) mit der Universitätsbibliothek abschließt, und zweitens mit einem Verlag, der eine gedruckte oder sonstige Ausgabe der Dissertation herausgeben soll.

Wird von den Promovenden neben der Online-Version auf den Universitäts-Servern eine Verlagsveröffentlichung angestrebt, so ist bei den Vertragsverhandlungen auf die bereits vorhandene Online-Version der Arbeit auf dem Uni-Server hinzuweisen und ggf. eine entsprechende Klausel bezüglich des alleinigen Verbreitungsrechtes im Vertrag mit dem Verlag zu streichen.

Die Universitätsbibliothek fungiert als eine Art "Herausgeber" bei der Online-Veröffentlichung von Doktorarbeiten. Daher muss der Promovend in einem Vertrag Rechte an die Universität übertragen (insbesondere handelt es sich dabei um das Recht zum Bereithalten des Textes via Internet und zur Erstellung der dazu notwendigen digitalen Kopien). In der Vereinbarung mit der Universitätsbibliothek überträgt man im Regelfall ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Textes via Internet und Intranet an die Bibliothek. Lässt sich der Verlag umfassende Nutzungsrechte, einschließlich der Internetnutzung einräumen, könnte dadurch die Veröffentlichung auf einem Hochschulserver beeinträchtigt werden.

Konsequenzen für Vertragsverhandlungen mit einem Verlag

Bei den Vertragsverhandlungen mit einem Verlag sollte darauf geachtet werden, dass der Promovend keine "ausschließlichen" oder "alleinigen" Rechte an den Verlag überträgt. Denn ansonsten kann ein Verlag darauf bestehen, dass eine von ihm veröffentlichte Arbeit nicht durch andere im Internet veröffentlicht wird bzw. bleibt. Das würde bedeuten, dass die Dissertation nicht zusätzlich als Online-Veröffentlichung an der Universität erscheinen dürfte oder die bereits auf einem Hochschulserver veröffentlichte Dissertation zurückgezogen werden müsste.

Deshalb sollte sich der Autor im Rahmen des Verlagsvertrages die kostenfreie Online-Veröffentlichung auf Hochschul- und Bibliotheksservern vorbehalten. Kostenfrei meint dabei, dass erstens der Verlag dem Doktoranden keine Kosten auferlegen darf, damit die Arbeit auch auf anderen Servern online veröffentlicht werden kann, zweitens sollte für die Leser und Nutzer der Zugriff auf die Online-Publikation kostenfrei bleiben. Ein entsprechend formuliertes Beispiel für einen Vertrag zwischen Autor (Promovend) und Verlag findet sich im Mustervertrag Autor - Verlag.

Die in dem Mustervertrag enthaltenen Vertragsbedingungen stellen keine individuelle Rechtsberatung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr dar. Die einzelnen Klauseln sollen nur als Checkliste für die zu berücksichtigenden Rechtsfragen dienen, ggf. als Formulierungsvorschlag für einen Verlagsvertrag, der an die Besonderheiten des Einzelfalls und die Bedürfnisse der Vertragsparteien angepasst werden sollte.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz - UrhG -

 
E-Mail-IconUta Ackermann