Rechtliche Fragen
Veröffentlichungspflicht
Die Abfassung der Doktorarbeit stellt nur einen Teil der von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise dar, wobei die Dissertation eine Doppelfunktion erfüllt: Zum einen stellt sie eine selbständig erbrachte wissenschaftliche Arbeit dar, zum anderen ist sie Teil einer Prüfungsleistung. Als eigenständige geistige Schöpfung fällt sie daher unter das Urheberrecht, als Prüfungsleistung unterliegt sie jedoch der Publikations- und Archivierungspflicht.
In Deutschland sehen die Prüfungsordnungen für Dissertationen die Pflicht zur Veröffentlichung vor. Genauer fordern die Promotionsordnungen eine Veröffentlichung der originalen oder wesentlichen Forschungsergebnisse. Dabei soll die Einsehbarkeit und Zitierfähigkeit gewährleistet werden. In der Regel erfüllen die Doktoranden diese Auflage, indem sie eine bestimmte Anzahl von (aus)gedruckten Pflichtexemplaren im Prüfungsamt einreichen und unabhängig davon die Dissertation auf einem der folgenden Wege veröffentlichen
- auf Mikrofisches
- über die Publikation von Ergebnissen in Zeitschriften (z. B. in den Fachbreichen Physik oder Chemie)
- durch "Selbstdruck", d. h. der Promovend stellt die nötigen Pflichtexemplare für seine Bibliothek im Copyshop her; in der Regel 40 - 150 Papierexemplare
- in einem Verlag, mit Zusicherung einer Mindestauflage
- indem die Dissertation ins Internet gestellt wird
Achtung: Promovenden sollten in jedem Fall die konkrete Situation an ihrer Universität überprüfen. Genaue Auskünfte finden sich in der Prüfungsordnung bzw. beim Prüfungsamt.
Institutionen mit elektronischen Publikationen
Empfehlung der Kultusministerkonferenz
Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz