Rechtliche Fragen

Recht und Promotionsordnung

Zur Erlangung eines Doktorgrades ist das Anfertigen einer Dissertation erforderlich. Die Abfassung der Doktorarbeit stellt aber nur einen Teil der von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise dar, wobei die Dissertation eine Doppelfunktion erfüllt: Zum einen stellt sie eine selbständig erbrachte wissenschaftliche Arbeit dar, zum anderen ist sie Teil einer Prüfungsleistung. Als eigenständige geistige Schöpfung fällt sie daher unter das Urheberrecht, als Prüfungsleistung unterliegt sie jedoch der Publikations- und Archivierungspflicht.

Die Prüfungsordnungen in Deutschland sehen für Dissertationen die Pflicht zur Veröffentlichung vor. Genauer fordern die Promotionsordnungen eine Veröffentlichung der originalen oder wesentlichen Forschungsergebnisse. Dabei soll die Einsehbarkeit und Zitierfähigkeit gewährleistet werden. In der Regel erfüllen die Doktoranden diese Auflage, indem sie eine bestimmte Anzahl von (aus)gedruckten Pflichtexemplaren im Prüfungsamt einreichen und unabhängig davon die Dissertation auf einem der folgenden Wege veröffentlichen

Der letzte Punkt kann neu in bestehenden Promotionsordnungen eingefügt werden, um elektronische Dissertationen zu ermöglichen, wie dies in den USA z. T. bereits seit Jahren praktiziert wird. Es muss aber ein neues Genehmigungsverfahren der Ordnung eingeleitet werden. Dazu wende man sich an das Justiziariat der Universität.

Nachdrücklich für die Förderung des elektronischen Publizierens haben sich sowohl die Kultusministerkonferenz als auch die Hochschulrektorenkonferenz eingesetzt. Die Kultusministerkonferenz verabschiedete bereits 1997 die Empfehlung, dass die Veröffentlichungspflicht für die Dissertation auch durch die Abgabe einer elektronischen Fassung erfüllt wird. Die Hochschulrektorenkonferenz stellte in ihren Empfehlungen zur "Neuausrichtung des Informations- und Publikationssystems an Deutschen Hochschulen" vom 5. November 2002 die Förderung der Online-Publikation in den Mittelpunkt.

Als Übergangslösung bietet sich ein Fachbereichsratsbeschluss an, der die Abgabeformalitäten in Absprache mit der Bibliothek regelt. Es gibt auch die Möglichkeit einen Senatsbeschluss zu erwirken, der dann für alle Fakultäten bindend ist. Pragmatisch wurden an einigen Fachbereichen die Ausführungsbestimmungen angepasst: Zum einen wird die Online Publikation auf Servern des Fachbereichs oder der Bibliothek als Publikation anerkannt und auf die Pflichtexemplare verzichtet (oder ihre Zahl verringert). Zum anderen muss ein Workflow eingeführt werden, der die Regeln für das Einreichen und Weiterleiten der Online Dissertationen regelt.

Formulierungsvorschlag für Promotionsordnung
Empfehlung der Kultusminsterkonferenz
Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz
Beispiel für eine Muster-Promotionsordnung

 
E-Mail-IconUta Ackermann